Unabhängige Patientenberatung Deutschland macht auf Informationsdefizite aufmerksam
Risiken, die sich insbesondere durch Präparate ergeben können, die auch oder besonders für gesundheitliche Zwecke angeboten werden (ohne als Arzneimittel geprüft und zugelassen zu sein), sind vielen Ratsuchenden dagegen oft unbekannt. Häufig enthalten diese Produkte bedenkliche Mengen des psychoaktiven Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC).
„Auf die Problematik von CBD-Ölen, die vielfach ohne Rücksprache mit Ärzten eingenommen werden, haben wir zuletzt im aktuellen Monitor Patientenberatung aufmerksam gemacht“, sagt UPD-Geschäftsführer Thorben Krumwiede. „Die aktuelle Diskussion um die Zulässigkeit als neuartige Lebensmittel und Zuverlässigkeit von CBD-Produkten, was die Einhaltung von Grenzwerten betrifft, zeigt, dass dieses Thema viele Menschen überfordert.“
Dr. Johannes Schenkel, ärztlicher Leiter der UPD, erläutert:
„In der Beratung merken wir, dass es vielen Menschen bereits schwerfällt, Chancen und Risiken verschreibungspflichtiger CBD-haltiger Arzneimittel angemessen einzuschätzen. Auch von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln auf CBD-Basis erwarten viele Ratsuchende medizinische Wirkungen. Oft haben diese Hoffnungen keine wissenschaftliche Grundlage. Nahrungsmittel unterliegen ganz anderen Regelungen als Arzneimittel. Während Hersteller von überzogenen Erwartungen offenbar regelmäßig profitieren, gehen Informationsdefizite schlimmstenfalls zu Lasten der Gesundheit der Verbraucher.“
Alte Nutzpflanze, neue Wirkungsversprechen, unsichere Produkte
Für Verbraucher ist das Feld CBD-haltiger Produkte auch deshalb so schwer zu durchschauen, weil in den vergangenen Jahren in sehr kurzer Zeit eine Vielzahl an Produkten auf den Markt gekommen ist, die CBD enthalten. So gibt es Kaugummis und Kekse mit CBD; auch bei Bier, Erfrischungsgetränken oder vielfach in Nahrungsergänzungsmitteln kommt CBD zum Einsatz.
CBD-haltige Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel sind gemäß Novel-Food-Katalog der Europäischen Union in der Regel als neuartige Lebensmittel eingestuft und bedürfen einer Zulassung (EU-Verordnung Nummer 2015/2283). Solange keine Zulassung vorliegt, sind diese Produkte nach Einschätzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nicht verkehrsfähig. Die Einstufung von Erzeugnissen und Bewertung der Verkehrsfähigkeit ist allerdings Aufgabe der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden. Eine einheitliche Linie gibt es bislang nicht.
Eindeutig hat sich bislang nur die Stadt Köln positioniert: Per Allgemeinverfügung untersagte die Stadt am 17. Juni 2020 Cannabidiol (CBD) in Form von Cannabidiol-Isolaten oder mit Cannabidiol angereicherte Hanf-Extrakte als Zusatz in Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln im stationären Handel, Versandhandel oder Internet zu vertreiben.
Hohe THC-Werte in Hanfprodukten bergen Risiken
Verkehrsfähige Lebensmittel dürfen höchstens 0,2 Prozent des psychoaktiven Wirkstoffes THC enthalten, doch dieser Grenzwert wird von vielen Hanf-Lebensmitteln nicht eingehalten. Hierüber informierte zuletzt der baden-württembergische Verbraucherschutzminister Peter Hauk anlässlich der Vorstellung aktueller Daten der Lebensmittelüberwachung des Bundeslandes Anfang der Woche. Demnach wurde mehr als die Hälfte von 49 Lebensmittelproben von CBD-Produkten in seinem Bundesland als nicht sicher eingestuft – in den meisten Fällen aufgrund erhöhter THC-Werte.
Ganz neu sind die Erkenntnisse nicht: Das Bundesinstitut für Risikobewertung hatte bereits im November 2018 festgestellt, dass die THC-Richtwerte häufig überschritten werden, nicht selten um das 10.000fache. Als Folge könnten durch den Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel nach Einschätzung des Instituts THC-Dosen erreicht werden, „die im Bereich der arzneilich eingesetzten Dosen von ≥ 2,5 Milligramm (mg) pro Person und Tag liegen.“ Das Amt warnte in einer Stellungnahme: „Da in diesem Dosisbereich mit dem Auftreten von psychomotorischen Wirkungen wie verminderte Reaktionsfähigkeit oder Müdigkeit gerechnet werden muss, können mit dem Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel auch Einschränkungen der Tauglichkeit im Straßenverkehr und bei der Bedienung gefährlicher Maschinen verbunden sein. Das gilt insbesondere für Vielverzehrer derartiger Produkte“ (Stellungnahme Nr. 034/2018 des BfR vom 8. November 2018).
Die Verbraucherzentrale Bundesverband schließlich macht noch auf eine andere problematische Begleiterscheinung des Konsums von CBD-Präparaten aufmerksam: „Durch die in hanfhaltigen Nahrungsergänzungsmitteln enthaltenen (legalen) Mengen an THC kann es zu positiven Urintests (Drogentests) kommen.“
Johannes Schenkel resümiert: „Die von Laien kaum durchschaubare rechtliche Lage und uneinheitliche Linie in der Kontrolle von CBD-Präparaten, die nicht in den deutlich besser abgesicherten Bereich der Arzneimittel fallen, ist mit möglichen Risiken für die Menschen verbunden. Neben dem finanziellen Schaden der bestenfalls wirkungslosen Produkte mehren sich die Hinweise, dass CBD-haltige Lebensmittel teilweise unsicher sind.“
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